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  1. 1 Regelleistungen
    2
    Leistungen für Unterkunft und Heizung
    3 Berechnungbeispiele

  2. Infos zu Hartz IV

1 -Regelleistungen-

Alleinstehender ALG II Berechtigter (Eckregelsatz)
359 Euro Regelsatz 100 %, § 20 Abs. 2 SGB II

Zusammen lebend oder verheiratet mit Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft
323 Euro für volljährige Partner 90 % § 20 Abs. 3 SGB II

 

Kinderregelsatz von 0 bis 5 Jahre
215 Euro, 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II

Regelsatz für Kinder von 6 bis 13 Jahre
251 Euro, 70 %, § 74 SGB II

 

Regelsatz für unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern und Regelsatz ohne Zustimmung ausgezogen (U25 Regelung)
287 Euro, § 20 Abs. 2 S. 2 SGB II / § 20, 80 % Abs. 2a SGB II

 

Mehrbedarfe:
Mehrbedarf für erwerbsunfähige Sozialgeldbezieher mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G

61 Euro, 17 Prozent, § 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II


Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 33 SGB IX erhalten
126 Euro, 35 %, § 21 Abs. 4 SGB II

Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung
Zwischen 25,56 und 61,36 Euro, § 21 Abs. 5 SGB II

Einmalige Leistungen

Die monatliche Regelleistung ist für den laufenden Unterhalt vorgesehen. Daneben können einmalige Leistungen für
  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,

  • die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie

  • mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen erbracht werden.
Diese einmaligen Leistungen werden als Geldleistung oder auch als Sachleistung (Gutscheine) gewährt. Es kann auch ein Pauschalbetrag festgelegt werden.
Ein Anspruch auf solche Leistungen besteht auch dann, wenn Sie keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, aber kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben, um diesen speziellen Bedarf voll abzudecken. Dabei kann aber Einkommen der nächsten 6 Monate nach der Entscheidung mit berücksichtigt werden.
 

Mehrbedarfe

Einen Mehrbedarf, den erwerbsfähige oder nicht erwerbsfähige Personen haben, der also nicht von Regelleistungen abgedeckt wird, kann der Träger zusätzlich zum Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld übernehmen.

Folgende Personen können auf Antrag zusätzlich zu ihrem Regelsatz noch einen Mehrbedarf erhalten:
  • Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche: 17 Prozent

  • Alleinerziehende von Minderjährigen:36 Prozent bei 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 bis 3 Kindern unter 16 Jahren, oder
    je 12 Prozent für jedes Kind, zusammen jedoch höchstens 60 Prozent

  • Behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IX beziehungsweise dem SGB XII erhalten: 35 Prozent

  • Personen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändigere Ernährung benötigen
    (wenn diese nachweislich erforderlich ist): Kosten in angemessener Höhe

  • Nichterwerbsfähige Personen, wenn sie Inhaber eines Ausweises mit dem Merkzeichen G sind und keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 besteht: 17 Prozent

Die Summe des insgesamt gezahlten Aufschlags für persönlichen Mehrbedarf darf nicht höher sein als der maßgebende Regelsatz für Erwerbsfähige.

  

zurück                                                    2 Leistungen für Unterkunft und Heizung

Kosten der Unterkunft und Heizkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht; soweit sie angemessen sind.
Darüber hinausgehende Unterkunftskosten sind nur solange zu berücksichtigen, wie es nicht möglich oder zumutbar ist, diese Aufwendungen zu senken.
Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, dann gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die damit verbundenen Belastungen (zum Beispiel angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen). Nicht dazu gehören die Tilgungsraten, mit denen letztlich Vermögen aufgebaut wird, was mit dem Zweck einer Fürsorgeleistung nicht vereinbar ist.
Wenn die Aufwendungen höher als angemessenen sind, dann sind Sie verpflichtet, die Kosten der Unterkunft möglichst zu senken. Dies kann z.B. durch Umzug in eine günstigere Wohnung oder Untervermietung erfolgen.
Angemessenheit In Braunschweig gültige Richtwerte für die KdU*
Haushalte


Zahl der
Wohnräume
Wohnfläche
(Orientierungswerte)
Personen                        
Regelfall               
                    

1
256,00 €
15 bis zu 50 qm
2
303,00 €2
30 bis zu 60 qm
3
373,50 €3 (1*3)
45 bis zu 75 qm
4
421,60 €4 (1*4)60 bis zu 85 qm
5
469,30 €5 (1*4)
75 bis zu 95 qm
jede weitere Person                
weitere =>48 €
1 weiterer Raum
oder weitere 10 qm

1*bei schulplichtigen Kindern mindestens ? Räume


Frage 1:
Bei der Prüfung von Einkommen von Verwandten/Verschwägerten kommt es bei der Berechnung des Freibetrags zu Problemen, da in den Hinweisen zu § 9 Abs. 5 SGB II nur von einem Einkommensbezieher ausgegangen wird. Wie ist der Freibetrag bei zwei Einkommensbeziehern zu berechnen?

Anliegen:

Bei der Prüfung von Einkommen von Verwandten/Verschwägerten kommt es bei der Berechnung des Freibetrags zu Problemen, da in den Hinweisen zu § 9 Abs. 5 SGB II nur von einem Einkommensbezieher ausgegangen wird. Wie ist der Freibetrag bei zwei Einkommensbeziehern zu berechnen?

zurück                                                                                 3 Berechnungbeispiele

Beiden Einkommensbeziehern ist ein Freibetrag in Höhe des zweifachen der vollen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II zu gewähren (§ 1 Abs. 2 Alg II - V).

Beispiel: Die Antragstellerin ist 26 Jahre alt. Sie und ihr 16 jähriger Bruder leben im Haushalt der Eltern. Beide Eltern erzielen Einkommen (Mutter: 1000,- Euro, Vater: 1400,- Euro; beide EK sind bereinigt). Außerdem wird für beide Kinder KG in Höhe von je 164,- Euro gezahlt. Die KdU betragen 600,- Euro inkl. HK. Die Antragstellerin wohnt mietfrei.

Freibetragsberechnung:

Vater:    359,- Euro x 2 =  718,- Euro

Mutter:   359,- Euro x 2 =  718,- Euro

Bruder:                            123,- Euro (287,- Euro – 164,- Euro KG)

KdU:                               600,- Euro

------------------------------

Freibetrag:                     2159,- Euro

 

Einkommen:

Vater:                           1400,- Euro

Mutter:                          1000,- Euro

KG                                 164,- Euro (Antragstellerin)

------------------------------

gesamt:                         2564,- Euro

./. Freibetrag                  2159,- Euro

------------------------------

                                      405,- Euro

Davon sind 50 % =          202,50 Euro anzurechnen.

Bedarf der Antragstellerin:

RL:                                 359,- Euro

--------------------------------

Gesamtbedarf:                359,-  Euro

./. § 9 Abs. 5 (s.o.):         202,50 Euro

---------------------------------

Restbedarf:                     156,50 Euro

 


Frage 2:
Haushaltsgemeinschaft bestehend aus folgenden Personen (alle Personen hilfebedürftig i.S.d. SGB II):- 16-jähriger Schüler, erwerbsfähig
- Vater dauerhaft erwerbsunfähig - volle EU-Rente auf Dauer und
- Schwester (8 Jahre) des 16-jährigen Schülers (und leibliche Tochter des Vaters)Wie setzt sich die BG zusammen und wie ist die jeweilige Höhe der Regelleistung festzusetzen?

Anliegen:

Haushaltsgemeinschaft bestehend aus folgenden Personen (alle Personen hilfebedürftig i.S.d. SGB II):

- 16-jähriger Schüler, erwerbsfähig

- Vater dauerhaft erwerbsunfähig - volle EU-Rente auf Dauer und

- Schwester (8 Jahre) des 16-jährigen Schülers (und leibliche Tochter des Vaters)

Wie setzt sich die BG zusammen und wie ist die jeweilige Höhe der Regelleistung festzusetzen?

 Antwort:

Der 16-jährige Schüler ist erwerbsfähiger Hilfebedürftiger i.S. des § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II und erhält als sonstige erwerbsfähige Person Alg II in Höhe von 80 % der vollen Regelleistung (§ 20 Abs. 3 Satz 2 SGB II).

Der dauerhaft erwerbsunfähige Vater ist als Elternteil gem. § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II der BG zuzuordnen. Der Vater hat Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Diese sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig. Er erhält damit im Regelfall keine Leistungen nach dem SGB II.

Die achtjährige leibliche Schwester ist der BG über § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II - als Kind des nicht erwerbsfähigen Vaters - zuzuordnen. Sie hat Anspruch auf Sozialgeld in Höhe von 70% der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II maßgebenden Regelleistung (§ 74 SGB II).