zurück 2 Leistungen für Unterkunft und Heizung
Kosten der Unterkunft und Heizkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht; soweit sie angemessen sind. Darüber
hinausgehende Unterkunftskosten sind nur solange zu berücksichtigen,
wie es nicht möglich oder zumutbar ist, diese Aufwendungen zu senken. Bewohnen
Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, dann gehören zu den
Kosten der Unterkunft auch die damit verbundenen Belastungen (zum
Beispiel angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer,
Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Nebenkosten wie bei
Mietwohnungen). Nicht dazu gehören die Tilgungsraten, mit denen
letztlich Vermögen aufgebaut wird, was mit dem Zweck einer
Fürsorgeleistung nicht vereinbar ist. Wenn
die Aufwendungen höher als angemessenen sind, dann sind Sie
verpflichtet, die Kosten der Unterkunft möglichst zu senken. Dies kann
z.B. durch Umzug in eine günstigere Wohnung oder Untervermietung
erfolgen. Angemessenheit In Braunschweig gültige Richtwerte für die KdU* Haushalte |
| Zahl der Wohnräume | Wohnfläche (Orientierungswerte) | Personen
| Regelfall
|
|
| 1
| 256,00 € |
| 15 bis zu 50 qm | 2
| 303,00 € | 2
| 30 bis zu 60 qm | 3 | 373,50 € | 3 (1*3)
| 45 bis zu 75 qm | 4 | 421,60 € | 4 (1*4) | 60 bis zu 85 qm | 5
| 469,30 € | 5 (1*4)
| 75 bis zu 95 qm | jede weitere Person
| weitere =>48 € | 1 weiterer Raum | oder weitere 10 qm |
1*bei schulplichtigen Kindern mindestens ? Räume
Frage 1:
Bei der Prüfung von Einkommen von Verwandten/Verschwägerten
kommt es bei der Berechnung des Freibetrags zu Problemen, da in den
Hinweisen zu § 9 Abs. 5 SGB II nur von einem Einkommensbezieher
ausgegangen wird. Wie ist der Freibetrag bei zwei Einkommensbeziehern
zu berechnen?Anliegen:
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Bei der Prüfung von Einkommen von
Verwandten/Verschwägerten kommt es bei der Berechnung des Freibetrags zu
Problemen, da in den Hinweisen zu § 9 Abs. 5 SGB II nur von einem
Einkommensbezieher ausgegangen wird. Wie ist der Freibetrag bei zwei
Einkommensbeziehern zu berechnen? |
Beiden Einkommensbeziehern ist ein Freibetrag in Höhe
des zweifachen der vollen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II zu gewähren
(§ 1 Abs. 2 Alg II - V).
Beispiel: Die Antragstellerin ist 26 Jahre alt. Sie und ihr 16 jähriger
Bruder leben im Haushalt der Eltern. Beide Eltern erzielen Einkommen
(Mutter: 1000,- Euro, Vater: 1400,- Euro; beide EK sind bereinigt). Außerdem
wird für beide Kinder KG in Höhe von je 164,- Euro gezahlt. Die KdU betragen
600,- Euro inkl. HK. Die Antragstellerin wohnt mietfrei.
Freibetragsberechnung:
Vater: 359,- Euro x 2 =
718,- Euro
Mutter: 359,- Euro x
2 = 718,- Euro
Bruder: 123,- Euro (287,- Euro – 164,- Euro KG)
KdU: 600,- Euro
------------------------------
Freibetrag: 2159,- Euro
Einkommen:
Vater:
1400,- Euro
Mutter:
1000,- Euro
KG
164,- Euro (Antragstellerin)
------------------------------
gesamt:
2564,- Euro
./. Freibetrag
2159,- Euro
------------------------------
405,- Euro
Davon sind 50 % =
202,50 Euro anzurechnen.
Bedarf der Antragstellerin:
RL:
359,- Euro
--------------------------------
Gesamtbedarf: 359,- Euro
./. § 9 Abs. 5 (s.o.): 202,50 Euro
---------------------------------
Restbedarf:
156,50 Euro
Frage 2:
Haushaltsgemeinschaft bestehend aus folgenden Personen (alle Personen
hilfebedürftig i.S.d. SGB II):- 16-jähriger Schüler, erwerbsfähig
- Vater dauerhaft erwerbsunfähig - volle EU-Rente auf Dauer und
- Schwester (8 Jahre) des 16-jährigen Schülers (und leibliche Tochter
des Vaters)Wie setzt sich die BG zusammen und wie ist die jeweilige
Höhe der Regelleistung festzusetzen?Anliegen:
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Haushaltsgemeinschaft bestehend aus folgenden Personen
(alle Personen hilfebedürftig i.S.d. SGB II):
- 16-jähriger Schüler, erwerbsfähig
- Vater dauerhaft erwerbsunfähig - volle EU-Rente auf Dauer und
- Schwester (8 Jahre) des 16-jährigen Schülers (und leibliche Tochter des
Vaters)
Wie setzt sich die BG zusammen und wie
ist die jeweilige Höhe der Regelleistung festzusetzen? |
Antwort:
|
Der 16-jährige Schüler ist erwerbsfähiger
Hilfebedürftiger i.S. des § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II und erhält als sonstige
erwerbsfähige Person Alg II in Höhe von 80 % der vollen Regelleistung (§ 20
Abs. 3 Satz 2 SGB II).
Der dauerhaft erwerbsunfähige Vater ist als Elternteil gem. § 7 Abs. 3 Nr. 2
SGB II der BG zuzuordnen. Der Vater hat Anspruch auf Leistungen nach dem 4.
Kapitel des SGB XII. Diese sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig. Er
erhält damit im Regelfall keine Leistungen nach dem SGB II.
Die achtjährige leibliche Schwester ist der BG über § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II
- als Kind des nicht erwerbsfähigen Vaters - zuzuordnen. Sie hat Anspruch
auf Sozialgeld in Höhe von 70% der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II
maßgebenden Regelleistung (§ 74 SGB II).
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