Ein Rentner verliert 47.813,82 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen, weil er trotz Beendigung seiner Tätigkeit seine Abmeldung als Selbstständiger nicht beantragt hat: Das Gericht bestätigt dies

Das Gericht erklärt, dass die Anmeldung beim RETA nicht auf einen Fehler zurückzuführen ist, wenn der Betroffene aktive Schritte unternimmt, wie z. B. die Änderung seiner Beitragsbemessungsgrundlage, und lehnt daher die Rückerstattung der über Jahre hinweg gezahlten Beiträge ab.

Ein Rentner kann die 47.813,82 Euro, die er von der Sozialversicherung zurückgefordert hatte, nachdem er jahrelang als Selbstständiger gemeldet war, ohne tatsächlich einer Tätigkeit nachzugehen, nicht zurückerhalten. Der Oberste Gerichtshof der Kanarischen Inseln erklärt, dass es sich nicht um zu Unrecht erhaltene Einkünfte handelt, da der Kläger seinen Verwaltungsstatus bewusst beibehalten und sogar Änderungen seiner Beitragsbemessungsgrundlage beantragt hat, während er behauptete, nicht zu arbeiten. Das Gericht gibt der Verwaltung Recht, da es die Entscheidungen über die Anmeldung und Abmeldung für rechtskräftig und rechtmäßig hält.

Wie aus dem Urteil selbst hervorgeht, begann alles damit, dass der Kläger im Dezember 2019 beantragte, sein Austrittsdatum aus dem Sonderprogramm für Selbstständige (RETA) zu ändern. Seine Absicht war es, diese Beendigung auf März 2012 zurückzudatieren, als er als Geschäftsführer eines Unternehmens in Insolvenz entlassen wurde, oder hilfsweise auf Juni 2013, als er sich aus der Gewerbesteuer abmeldete.

 

Das Problem entsteht jedoch dadurch, dass der Rentner zwar angibt, seitdem keine selbstständige Tätigkeit mehr ausgeübt zu haben, aber niemals offiziell seine Abmeldung beim RETA bei der Allgemeinen Sozialversicherungskasse (TGSS) beantragt hat. Darüber hinaus war er weiterhin gemeldet und, was für das Gericht entscheidend ist, er unternahm Schritte, die seinem Vergessen widersprechen, denn über seinen Arbeitsberater beantragte er zu verschiedenen Zeitpunkten in den Jahren 2012, 2013 und 2014 die Änderung seiner Beitragsbemessungsgrundlage.

Aus diesem Grund lehnte die Sozialversicherung die Rückerstattung der beantragten Beträge ab. Der Rentner beschloss, vor Gericht zu gehen und machte geltend, dass ein „realistisches Kriterium” Vorrang vor der Verwaltungsformalität haben müsse, da von ihm keine Beiträge verlangt werden könnten, wenn keine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit vorliege.

Die Beiträge dienten der Verbesserung seiner Altersrente

Nach dem Gerichtsverfahren gelangte der Streit vor das Oberste Gericht der Kanarischen Inseln, das der Sozialversicherung Recht gab. Die Kammer erklärt, dass das Verhalten des Berufungsklägers zeigt, dass sein Verbleib im System kein Fehler war, und weist darauf hin, dass „das Verhalten des Berufungsklägers selbst deutlich macht, dass seine Anmeldung beim RETA aufgrund der von ihm vorgenommenen Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlage kein Fehler war”.

Darüber hinaus hebt das Gericht einen wesentlichen Umstand hervor: Die Beiträge, die der Rentner nun zurückfordern wollte, waren dieselben, die zur Berechnung seiner aktuellen Rente herangezogen wurden. Laut der Entscheidung wurden die während des streitigen Zeitraums eingezahlten Beträge „bei der Festlegung der Höhe seiner Altersrente berücksichtigt, sodass im Falle einer erfolgreichen Klage des Klägers diese beeinträchtigt würde”.

Die tatsächliche Beendigung reicht nicht aus, die administrative Kündigung ist endgültig

Der Schlüssel zum Urteil liegt darin, dass der Rentner eine konsolidierte Verwaltungssituation durch einen einfachen Antrag Jahre später aufheben wollte. Das Gericht erinnert daran, dass gegen rechtskräftige Entscheidungen keine ordentliche Überprüfung möglich ist, wenn nicht ganz bestimmte Umstände vorliegen. In diesem Fall gab es bereits eine Entscheidung vom Juli 2019, die seine Abmeldung zu diesem Zeitpunkt festlegte, die „endgültig beschlossen und zu diesem Zeitpunkt nicht angefochten wurde”.

Das bedeutet, dass es keine Rolle spielt, dass der Kläger keine Vergütung mehr von seinem Unternehmen erhielt oder später als Arbeitnehmer tätig war. Relevant ist, dass sein Status im RETA auf eigenen Wunsch aktiv blieb und er davon für seinen Ruhestand profitierte.

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